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Digitale Patientenakte

Die digitale Patientenakte ist die elektronische Zusammenführung aller Behandlungsunterlagen einer Praxis, Klinik oder Pflegeeinrichtung – Anamnese, Befunde, Röntgenbilder, Laborwerte und Arztbriefe. Sie entsteht meist durch Digitalisierung von Papierkarteikarten und unterliegt wegen besonders sensibler Gesundheitsdaten strengen Vorgaben aus § 630f BGB, ärztlicher Schweigepflicht und Art. 9 DSGVO.

Was ist eine digitale Patientenakte?

Die digitale Patientenakte bündelt sämtliche Behandlungsunterlagen eines Patienten in elektronischer Form. Dazu gehören typischerweise Anamnesebögen, Befunde, Röntgen- und andere Bildgebungsdaten, Laborwerte, historische Karteikarten, Arztbriefe sowie Einwilligungserklärungen zu Behandlungen oder zur Datenverarbeitung. In vielen Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen existiert dieser Bestand noch überwiegend auf Papier – gewachsen über Jahrzehnte, oft in Karteikästen oder Aktenordnern, die bei jeder Praxisübergabe, jedem Umzug oder jeder Digitalisierungsinitiative neu bewertet werden müssen.

Der Begriff wird in der Praxis häufig doppelt verwendet: zum einen für die interne digitale Akte, die eine Einrichtung selbst führt oder aus ihrem Papierbestand digitalisiert, zum anderen für die elektronische Patientenakte (ePA) der gesetzlichen Krankenkassen. Beide Systeme haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Zielgruppen und Zwecke – die Abgrenzung wird weiter unten erläutert.

Welche Dokumentarten gehören typischerweise dazu?

Eine vollständige Patientenakte umfasst je nach Fachrichtung unterschiedliche, aber meist wiederkehrende Dokumenttypen:

  • Anamnese- und Untersuchungsbögen – Erstaufnahme, Vorerkrankungen, Medikation
  • Befunde – fachärztliche Diagnosen, Konsiliarberichte, OP-Berichte
  • Bildgebende Diagnostik – Röntgenaufnahmen, CT/MRT-Bilder, Sonografiebefunde
  • Laborwerte – Blutbilder, mikrobiologische und pathologische Befunde
  • Karteikarten – historische Verlaufsdokumentation, oft handschriftlich
  • Arztbriefe – Ein- und Ausgangskorrespondenz mit anderen Behandelnden
  • Einwilligungserklärungen – Aufklärung, Datenschutz, Behandlungszustimmung

Diese Dokumentarten unterscheiden sich stark in ihren Anforderungen an die Digitalisierung: Ein Textbefund braucht in erster Linie eine zuverlässige OCR-Erkennung, eine Röntgenaufnahme dagegen eine hohe Bildauflösung und originalgetreue Kontrastwiedergabe. Karteikarten aus älteren Beständen sind zudem oft handschriftlich und in unterschiedlichen Formaten geführt, was beim Scannen eine sorgfältige Vorbereitung und teils eine manuelle Nachbearbeitung erfordert, bevor eine durchsuchbare digitale Akte entsteht.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Patientenakten?

Die Dokumentationspflicht des Behandelnden ist in § 630f BGB geregelt: Ärztinnen und Ärzte müssen wesentliche Behandlungsschritte und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Behandlung dokumentieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Akte auf Papier oder elektronisch geführt wird – § 630f Abs. 1 BGB erlaubt die elektronische Führung ausdrücklich, verlangt aber, dass nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben.

Eine zentrale Besonderheit gegenüber anderen Aktentypen ist die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Wer unbefugt Patientengeheimnisse offenbart, macht sich strafbar – das gilt für das Praxispersonal ebenso wie für jeden Dritten, der im Rahmen einer Digitalisierung Zugang zu den Akten erhält. Ergänzend stuft Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten ein, für die ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit eng gefassten Ausnahmetatbeständen gilt. In der Praxis bedeutet das: Jeder Verarbeitungsschritt – auch das Scannen – braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage und ein deutlich höheres Schutzniveau als bei gewöhnlichen Geschäftsunterlagen.

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Die Grundfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB), sofern nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen. Wichtige Abweichungen:

Dokumentart Aufbewahrungsfrist
Allgemeine Behandlungsunterlagen 10 Jahre (§ 630f Abs. 3 BGB)
Röntgenaufnahmen bis zu 30 Jahre (Röntgenverordnung/Strahlenschutzverordnung)
Unterlagen minderjähriger Patienten im Einzelfall bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
Berufsrechtliche Sonderfristen abhängig von Landes- bzw. Kammerrecht

Diese unterschiedlichen Fristen innerhalb derselben Akte sind ein praktisches Digitalisierungsproblem: Ein Löschkonzept muss auf Dokumentebene und nicht nur auf Aktenebene ansetzen, damit Röntgenbilder länger vorgehalten werden als etwa ein einfacher Anamnesebogen, dessen Frist bereits abgelaufen ist. In der Praxis bewährt es sich, die jeweilige Fristart bereits bei der Digitalisierung als Metadatum zu erfassen, statt sie erst Jahre später beim Fristablauf manuell zu rekonstruieren. So lässt sich später automatisiert prüfen, welche Dokumente gelöscht werden dürfen und welche – etwa wegen eines laufenden Haftungsverfahrens – weiter aufzubewahren sind.

Was ist beim Scannen von Patientenakten besonders zu beachten?

Wegen der Sensibilität von Gesundheitsdaten gelten beim Digitalisieren strengere Maßstäbe als bei klassischen Geschäftsunterlagen:

  1. Zugriffsschutz während des gesamten Prozesses – von der Abholung über die Erfassung bis zur Übergabe an das Praxis- oder Klinik-DMS dürfen nur befugte, entsprechend verpflichtete Personen Zugang haben.
  2. Verschlüsselung – Datenübertragung und Zwischenspeicherung müssen durchgängig verschlüsselt erfolgen, unverschlüsselte Zwischenablagen sind zu vermeiden.
  3. Bildqualität bei diagnostischen Unterlagen – Röntgenbilder und andere Bildgebung erfordern höhere Auflösungen und originalgetreue Grau- bzw. Farbwiedergabe, damit diagnostisch relevante Details erhalten bleiben.
  4. Keine externe Cloud ohne Auftragsverarbeitungsvertrag – jede Verarbeitung außerhalb der eigenen Einrichtung setzt einen AVV nach Art. 28 DSGVO voraus, der Weisungsgebundenheit, Löschpflichten und Kontrollrechte regelt.
  5. Berufsgeheimnisträger-Sonderregeln – da Ärztinnen und Ärzte der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegen, muss ein Scandienstleister vertraglich und organisatorisch so eingebunden sein, dass keine unbefugte Offenbarung entsteht; das betrifft Personalauswahl, Vertraulichkeitsverpflichtungen und Zugriffsprotokollierung gleichermaßen.

Ein durchdachter Akten-Scanservice legt diese Punkte vor Projektbeginn schriftlich fest, statt sie erst während der Durchführung zu klären.

Wie unterscheidet sich die digitale Patientenakte von der ePA?

Die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 341 SGB V ist ein eigenständiges, von den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestelltes System, in dem Versicherte selbst über App oder Webportal Dokumente einsehen, hochladen und Zugriffsrechte steuern. Sie dient primär der einrichtungsübergreifenden Information der Patientinnen und Patienten sowie der behandelnden Stellen.

Die digitale Patientenakte im hier behandelten Sinne ist dagegen die interne Dokumentation einer Praxis, Klinik oder Pflegeeinrichtung – oft historisch gewachsen aus Papierunterlagen, geführt im eigenen Praxisverwaltungssystem oder DMS. Beide Systeme können parallel existieren: Eine Praxis pflegt ihre eigene digitale Akte und speist gleichzeitig relevante Dokumente in die ePA der Patientin ein. Rechtlich, technisch und organisatorisch sind es jedoch getrennte Konstrukte mit unterschiedlichen Verantwortlichen.

Welche Vorteile bringt die Digitalisierung für Praxen und Einrichtungen?

Der wirtschaftliche Nutzen zeigt sich besonders in drei Situationen:

  • Praxisübergabe oder -aufgabe: Statt tonnenweise Papierakten physisch einzulagern, wird der Bestand digitalisiert und platzsparend archiviert; Aufbewahrungspflichten lassen sich zentral steuern.
  • Schnellerer Zugriff im Alltag: Volltextsuche über Befunde und Karteikarten verkürzt die Suche nach Vorbefunden erheblich, besonders bei umfangreichen Langzeitpatienten-Akten.
  • Sauberes Löschkonzept: Digital lassen sich fristbasierte Löschroutinen dokumentgenau umsetzen – anders als bei physischen Akten, bei denen Einzeldokumente kaum gezielt entnommen werden können.

Wie läuft die Digitalisierung von Alt-Patientenakten praktisch ab?

Bei Praxisaufgabe oder -übernahme ist der Ablauf typischerweise mehrstufig: Zunächst wird geklärt, wer die Aufbewahrungspflicht übernimmt – ein Praxisnachfolger, ein von der scheidenden Praxis beauftragter Dritter oder, falls niemand zur Verfügung steht, die zuständige Ärztekammer. Erst danach beginnt der eigentliche Scanprozess, der wegen der besonderen Vertraulichkeit strikter abläuft als bei gewöhnlichen Geschäftsunterlagen: gesicherter Transport, lückenlose Zugriffsprotokollierung, Verarbeitung durch namentlich benanntes und verpflichtetes Personal sowie eine Qualitätskontrolle, die insbesondere Bildgebung gesondert prüft.

Für Einrichtungen, die einen solchen Prozess planen, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere zu AVV, Löschfristen und Zugriffskonzept – bevor Papierunterlagen das Haus verlassen. Eine unverbindliche Ersteinschätzung für Ihr konkretes Vorhaben erhalten Sie über unsere Kontaktseite.

Häufige Fragen zu Digitale Patientenakte

Ist die digitale Patientenakte dasselbe wie die ePA der Krankenkassen?+

Nein. Die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 341 SGB V ist eine App der gesetzlichen Krankenkassen, in der Versicherte selbst Dokumente einsehen und verwalten. Die digitale Patientenakte in diesem Sinne meint die interne, digitalisierte Behandlungsdokumentation einer Praxis oder Klinik – ein eigenständiges System, das unabhängig von der ePA geführt wird.

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?+

Grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung gemäß § 630f Abs. 3 BGB. Für Röntgenaufnahmen gelten nach Röntgenverordnung bzw. Strahlenschutzverordnung bis zu 30 Jahre, bei minderjährigen Patienten kann die Frist im Einzelfall bis zum vollendeten 30. Lebensjahr laufen. Andere Fristen, etwa aus Berufsordnungen der Landesärztekammern, können abweichen.

Wer haftet für Patientenakten nach einer Praxisaufgabe?+

Die Aufbewahrungspflicht geht auf einen Praxisnachfolger, einen beauftragten Dritten oder – wenn niemand die Akten übernimmt – auf die zuständige Ärztekammer über. Die scheidende Praxis muss die Übergabe dokumentieren und sicherstellen, dass die Schweigepflicht durchgängig gewahrt bleibt.

Darf ein externer Dienstleister Patientenakten scannen?+

Ja, unter klaren Voraussetzungen: Der Scandienstleister wird als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO mit einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gebunden, muss angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nachweisen und ist faktisch in die ärztliche Schweigepflicht eingebunden. Eine unverbindliche Rechtsberatung zur konkreten Vertragsgestaltung ersetzt das nicht.

Welche Bildqualität braucht ein digitalisierter Befund?+

Textdokumente werden üblich mit 300 dpi in Farbe oder Graustufen erfasst, damit handschriftliche Vermerke und Stempel lesbar bleiben. Röntgenbilder und andere Diagnostikaufnahmen erfordern höhere Auflösungen und eine originalgetreue Farb- bzw. Graustufenwiedergabe, da diagnostische Details erhalten bleiben müssen.

Kann die Papierakte nach dem Scannen vernichtet werden?+

In vielen Fällen ja, sofern der Scanprozess dokumentiert ist und die Anforderungen an Vollständigkeit und Bildtreue erfüllt sind. Bei besonders hohem Beweiswert oder unklarer Rechtslage im Einzelfall empfiehlt sich vorab eine rechtliche Prüfung, da medizinische Unterlagen im Streitfall eine zentrale Beweisfunktion haben können.

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