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E-Verwaltungsakte

Die E-Verwaltungsakte ist die elektronische Führung von Akten in Behörden des Bundes und der Länder anstelle der Papierakte. Sie ist für Bundesbehörden seit 2020 durch § 6 E-Government-Gesetz (EGovG) verbindlich vorgeschrieben, viele Länder haben eigene E-Akte-Verpflichtungen erlassen, und sie bildet die verwaltungsinterne Grundlage für Onlinezugangsgesetz (OZG) und digitale Bürgerdienste.

Was bedeutet E-Verwaltungsakte konkret?

Die E-Verwaltungsakte ersetzt die klassische Papierakte in Behörden durch eine elektronisch geführte, vollständige und rechtssichere digitale Akte. Rechtsgrundlage auf Bundesebene ist § 6 des E-Government-Gesetzes (EGovG), der Bundesbehörden seit dem 1. Januar 2020 zur elektronischen Aktenführung verpflichtet. Viele Bundesländer haben mit eigenen E-Government-Gesetzen vergleichbare Vorgaben für Landes- und Kommunalbehörden geschaffen, mit unterschiedlichen Umsetzungsfristen und Ausnahmeregelungen. Die E-Verwaltungsakte ist damit kein optionales Digitalisierungsprojekt, sondern in weiten Teilen der öffentlichen Verwaltung gesetzlich vorgeschrieben.

Für Behörden bedeutet das einen grundlegenden Wandel in der Arbeitsorganisation: Statt physischer Aktenläufe zwischen Sachbearbeitung, Fachaufsicht und Registratur treten digitale Workflows mit elektronischen Postkörben, Wiedervorlagen und Freigabeprozessen. Diese Umstellung betrifft nicht nur die IT, sondern auch etablierte Verwaltungsabläufe, Zuständigkeitsregelungen und die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten.

Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die E-Verwaltungsakte?

Neben dem EGovG greifen weitere Regelungsebenen ineinander:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Regelt allgemein die Aktenführung und den Nachweis von Verwaltungshandeln, auch in elektronischer Form.
  • Onlinezugangsgesetz (OZG): Verlangt digitale Bürgerdienste, die ohne elektronisch geführte Fachakten im Hintergrund kaum medienbruchfrei funktionieren.
  • Landesrechtliche E-Government-Gesetze: Konkretisieren Umsetzungsfristen und technische Vorgaben für Landes- und Kommunalverwaltung.
  • BSI TR-RESISCAN: Technische Richtlinie für sicheres, beweiswerterhaltendes Scannen, besonders bei ersetzender Digitalisierung von Bestandsakten.
  • Fachgesetze und Aktenordnungen: Bestimmen je nach Sachgebiet (Bau-, Sozial-, Personalakten) konkrete Aufbewahrungsfristen und Zugriffsregeln.

Diese Kombination aus organisationsübergreifendem Digitalisierungsauftrag und fachspezifischen Detailregelungen macht die E-Verwaltungsakte komplexer als eine reine IT-Umstellung.

Auf europäischer Ebene setzt die Single-Digital-Gateway-Verordnung zusätzliche Impulse: Bestimmte Verwaltungsverfahren müssen EU-weit vollständig online abwickelbar sein, was voraussetzt, dass die zugrunde liegenden Akten medienbruchfrei elektronisch geführt werden. Behörden, die ihre E-Verwaltungsakte konsequent umsetzen, schaffen damit zugleich die technische Grundlage für diese europäischen Vorgaben.

Welche Dokumentarten und Besonderheiten kennzeichnen Verwaltungsakten?

Verwaltungsakten unterscheiden sich stark nach Fachbereich – Bauaufsicht, Sozialamt, Standesamt, Ordnungsamt oder Personalverwaltung führen jeweils eigene Aktentypen mit spezifischen Dokumentarten: Anträge, Bescheide, Widersprüche, Gutachten, Genehmigungen, interne Vermerke und Korrespondenz mit Bürgern und anderen Behörden. Gemeinsam ist ihnen die besondere Bedeutung des Verwaltungsakts selbst als hoheitliche Regelung mit Außenwirkung: Sein Zustandekommen und seine Bekanntgabe müssen auch nach der Digitalisierung lückenlos nachvollziehbar bleiben, weil er im Streitfall vor Verwaltungsgerichten Bestand haben muss.

Eine weitere Besonderheit ist die Aktenvollständigkeit als Verfahrensgrundsatz: Verwaltungsgerichte prüfen im Streitfall regelmäßig die vollständige Verwaltungsakte (§ 99 VwGO), um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungshandelns zu beurteilen. Eine lückenhaft oder fehlerhaft digitalisierte Akte kann sich hier unmittelbar zulasten der Behörde auswirken, weshalb Qualitätssicherung beim Scannen in diesem Umfeld besonderes Gewicht hat.

Wie läuft die Umstellung auf E-Verwaltungsakte in der Praxis ab?

Behörden gehen meist stufenweise vor:

  1. Rechtsgrundlage und Aktenplan klären: Welche Aktentypen sind wie lange aufzubewahren, welcher Aktenplan gilt fachbereichsübergreifend?
  2. Fachverfahren und DMS auswählen: Anbindung an bestehende Fachanwendungen ist meist entscheidender als die reine Speichertechnik.
  3. Frühes Scannen für Neueingänge: Eingehende Post wird ab Stichtag digitalisiert und läuft direkt in die elektronische Akte ein, oft über einen digitalen Posteingang.
  4. Nachdigitalisierung von Altbeständen: Aktive und rechtlich relevante Altakten werden priorisiert nachgescannt, häufig extern über einen spezialisierten Scandienstleister mit Erfahrung im Behördenumfeld.
  5. Revisionssichere Archivierung: Digitalisate müssen unveränderbar, protokolliert und über die gesamte Aufbewahrungsfrist auffindbar bleiben.
  6. Übergabe an das Archiv: Historisch bedeutsame Akten werden nach Ablauf ihrer Verwaltungsrelevanz an das zuständige Staats- oder Kommunalarchiv übergeben, das über eigene Kriterien zur dauerhaften Übernahme entscheidet.

Wichtig ist, dass diese Schritte nicht isoliert, sondern als durchgängiger Prozess gedacht werden: Eine Behörde, die neue Post bereits digital erfasst, aber Altakten Jahre unbearbeitet lässt, erzeugt einen Medienbruch mitten im eigenen Bestand – mit doppeltem Rechercheaufwand für Sachbearbeiter, die je nach Vorgangsdatum in zwei völlig unterschiedlichen Systemen suchen müssen.

Was unterscheidet die E-Verwaltungsakte von der E-Akte in der Privatwirtschaft?

Der technische Unterbau ähnelt sich – Dokumentenmanagement, Indexierung, revisionssichere Archivierung. Der entscheidende Unterschied liegt im rechtlichen Rahmen: Verwaltungsakten sind Teil hoheitlichen Handelns, unterliegen besonderen Nachweis- und Transparenzpflichten (etwa im Rahmen von Akteneinsichtsrechten nach Informationsfreiheitsgesetzen) und müssen vor Verwaltungsgerichten Bestand haben. Zudem gelten häufig strengere Sicherheitsanforderungen, etwa aus dem BSI-Grundschutz, sowie eine engere Anbindung an amtliche Archive, die historisch bedeutsame Akten dauerhaft übernehmen.

Behörden, die den Umstieg auf die E-Verwaltungsakte planen, finden praxisnahe Hinweise in unserem Leitfaden zur Digitalisierung von Behörden sowie zu passenden Lösungen für Behörden und Verwaltung.

Für die Umsetzung empfiehlt es sich, frühzeitig einen erfahrenen Partner einzubeziehen, der sowohl die technischen Anforderungen an Massendigitalisierung als auch die verwaltungsrechtlichen Besonderheiten kennt. So lassen sich typische Fallstricke – unvollständige Indexierung, fehlende Verfahrensdokumentation oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen – von Anfang an vermeiden, statt sie nach einem gescheiterten Pilotprojekt nachträglich zu korrigieren.

Häufige Fragen zu E-Verwaltungsakte

Ist die E-Verwaltungsakte gesetzlich verpflichtend?+

Für Bundesbehörden ja: § 6 EGovG schreibt seit 1. Januar 2020 die elektronische Aktenführung verbindlich vor, mit Übergangsregelungen für Bestandsakten. Auf Landesebene gilt Ähnliches vielfach durch eigene E-Government-Gesetze, wobei Fristen und Reichweite variieren.

Was ist der Unterschied zwischen E-Akte und E-Verwaltungsakte?+

E-Akte ist der allgemeine, technikneutrale Oberbegriff für elektronisch geführte Akten in jeder Organisation. E-Verwaltungsakte bezeichnet spezifisch die elektronische Aktenführung in der öffentlichen Verwaltung mit ihren besonderen rechtlichen Vorgaben aus EGovG, Landesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht.

Müssen alle Papierakten der Behörde digitalisiert werden?+

Nicht zwingend vollständig rückwirkend. Viele Behörden führen laufende Vorgänge ab einem Stichtag elektronisch (frühes Scannen neuer Post) und digitalisieren Altbestände schrittweise nach Priorität, etwa bei aktiven Vorgängen oder auf Anfrage.

Welche Rolle spielt BSI TR-RESISCAN bei der E-Verwaltungsakte?+

Die technische Richtlinie BSI TR-RESISCAN definiert Sicherheitsstufen für das ersetzende Scannen in Behörden. Sie legt fest, wie Scanprozesse organisiert sein müssen, damit digitalisierte Dokumente einen belastbaren Beweiswert behalten – besonders relevant bei rechtsverbindlichen Verwaltungsvorgängen.

Wie lange müssen elektronische Verwaltungsakten aufbewahrt werden?+

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den jeweiligen Aktenordnungen und Fachgesetzen der Behörde, nicht nach der Tatsache der elektronischen Führung selbst. Viele Vorgänge unterliegen Fristen von 5 bis 30 Jahren, historisch bedeutsame Akten gehen dauerhaft ins zuständige Archiv.

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