Was regelt die DIN 66399 zur Aktenvernichtung?
Die DIN 66399 ist die zentrale Norm für die Vernichtung von Datenträgern, einschließlich Papierakten. Sie unterscheidet drei Schutzklassen (normaler, hoher und sehr hoher Schutzbedarf) und definiert für Papier sieben Sicherheitsstufen (P-1 bis P-7), die festlegen, wie klein die Papierschnipsel nach der Zerkleinerung sein müssen. P-1 entspricht grober Zerkleinerung für allgemeine Geschäftsunterlagen ohne Personenbezug, P-7 der feinsten Stufe für höchste Geheimhaltungsanforderungen. Für die meisten Kanzlei-, Bau- und Unternehmensakten mit personenbezogenen Daten wird in der Praxis mindestens P-4 empfohlen.
Die Schutzklassen der Norm orientieren sich am Schutzbedarf der Daten: Schutzklasse 1 gilt für normale personenbezogene Daten, Schutzklasse 2 für Daten mit hohem Schutzbedarf wie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, und Schutzklasse 3 für Verschlusssachen und Geheimhaltungsstufen im Behördenkontext. Jede Schutzklasse ist wiederum bestimmten Sicherheitsstufen zugeordnet – so verlangt Schutzklasse 2 für Papier mindestens Stufe P-4, während bei Schutzklasse 3 P-6 oder P-7 üblich sind.
Wann dürfen Originale nach dem Scan vernichtet werden?
Grundlage ist das ersetzende Scannen: Wenn der Scanprozess bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sicherstellt, dokumentiert ist und eine Qualitätskontrolle durchlaufen hat, dürfen die Papieroriginale in der Regel vernichtet werden. Ausnahmen bestehen für Dokumente mit gesetzlich vorgeschriebener Originalaufbewahrung, etwa notarielle Urkunden, Wechsel oder bestimmte Zoll- und Außenwirtschaftsunterlagen. Vor der Vernichtung sollte deshalb geprüft werden, ob im konkreten Fall eine solche Ausnahme greift.
In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Freigabe durch eine zuständige Person, bevor eine Charge zur Vernichtung geht – vergleichbar mit einem Vier-Augen-Prinzip. Diese Freigabe dokumentiert, dass die Qualitätskontrolle der Digitalisate abgeschlossen ist und keine rechtlichen Aufbewahrungsgründe entgegenstehen. Gerade bei größeren Projekten mit mehreren tausend Aktenordnern lohnt sich eine solche formale Freigabestufe, um versehentliche Vernichtung noch benötigter Originale auszuschließen.
Welche Vernichtungswege gibt es?
- Vor-Ort-Vernichtung mit mobilem Schredder: Ein Fahrzeug mit Zerkleinerungstechnik fährt vor, die Vernichtung erfolgt sichtbar für den Auftraggeber vor Ort – häufig gewählt, wenn Akten aus Sicherheitsgründen das Gebäude nicht unbeaufsichtigt verlassen sollen.
- Transport zur zentralen Vernichtungsanlage: Akten werden in verschlossenen Behältern abgeholt und in einer zertifizierten Anlage geschreddert; wirtschaftlicher bei großen Mengen. Der Transport erfolgt üblicherweise mit speziellen Vernichtungsbehältern, die abschließbar sind und den Inhalt vor Blicken schützen, bis das Material in der Anlage endgültig zerkleinert wird.
- Integrierte Vernichtung nach dem Scan: Direkt im Anschluss an die Digitalisierung, ohne separaten Transportschritt, wenn Scan und Vernichtung vom selben Dienstleister übernommen werden.
Bei allen Varianten sollte der Transport in verschlossenen, gekennzeichneten Behältern erfolgen, um unbefugten Zugriff auszuschließen.
Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von der Aktenmenge und der räumlichen Nähe zur Vernichtungsanlage ab. Für einzelne Umzugskartons ist die Vor-Ort-Vernichtung meist zu aufwendig, für mehrere Paletten Aktenmaterial dagegen oft die praktikablere und günstigere Lösung, weil sich die Anfahrt des mobilen Schredders schneller amortisiert.
Wie läuft eine dokumentierte Aktenvernichtung ab?
- Übergabe und Erfassung: Menge, Aktenart und ggf. Barcode- oder Chargenkennzeichnung werden dokumentiert.
- Sicherer Transport: Verschlossene Behälter oder direkte Übergabe an das Vernichtungsteam.
- Zerkleinerung nach vereinbarter Sicherheitsstufe: Entsprechend Schutzbedarf der Daten.
- Entsorgung des Schnittguts: Umweltgerechte Verwertung des zerkleinerten Papiers.
- Protokoll oder Zertifikat: Schriftlicher Nachweis über Datum, Menge, Sicherheitsstufe und ausführende Stelle für die eigenen Unterlagen.
Dieses Protokoll ist wichtig für den eigenen Löschnachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und sollte in der Verfahrensdokumentation des Digitalisierungsprojekts abgelegt werden.
Bei sensiblen Beständen wird die Vernichtung teils zusätzlich per Videoaufzeichnung oder durch einen anwesenden Vertreter des Auftraggebers begleitet. Das ist zwar kein gesetzliches Muss, schafft aber zusätzliches Vertrauen, insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Unterlagen wie Patienten- oder Personalakten mit hoher Vertraulichkeitsstufe.
Muss ich die Originale bis zur Vernichtung zwischenlagern?
In vielen Projekten liegt zwischen Scan und endgültiger Freigabe zur Vernichtung eine Prüf- und Karenzzeit, in der die Originale noch verfügbar bleiben – etwa um Scanfehler stichprobenartig gegen das Papier zu prüfen. Diese Zwischenlagerung sollte ebenfalls den Anforderungen an Zugriffsschutz und Aufbewahrung entsprechen, bevor die endgültige Vernichtung freigegeben wird.
Üblich ist eine Karenzzeit von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten, abhängig vom Risikoprofil des Projekts. Bei besonders kritischen Aktenarten, etwa Grundbuch- oder Gerichtsakten, wird die Karenzzeit teils bewusst länger gewählt, um auch nach Projektabschluss noch Rückfragen im Original klären zu können, bevor die Vernichtung endgültig erfolgt.
Welche Rolle spielt Aktenvernichtung im Löschkonzept?
Aktenvernichtung ist kein isolierter Vorgang, sondern in der Regel Teil eines umfassenderen Löschkonzepts, das festlegt, welche Datenkategorien wann und auf welchem Weg gelöscht oder vernichtet werden. Für ein revisionssicheres Löschkonzept ist entscheidend, dass die physische Vernichtung von Papierunterlagen und die Löschung entsprechender digitaler Kopien – etwa nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auch für das Digitalisat – konsistent aufeinander abgestimmt sind. Wird nur das Papier vernichtet, aber die digitale Kopie unbegrenzt aufbewahrt, bleibt der Datenschutzzweck der Löschung unvollständig erreicht.
Was sind typische Fehler bei der Aktenvernichtung?
- Vernichtung ohne dokumentierten Scan-Nachweis: Wird vernichtet, bevor die Qualitätskontrolle der Digitalisate abgeschlossen ist, drohen bei Fehlern unwiederbringliche Datenverluste.
- Falsche Sicherheitsstufe gewählt: Bei sensiblen Personalakten reicht eine grobe Zerkleinerung nicht aus und kann datenschutzrechtlich problematisch sein.
- Fehlendes Vernichtungsprotokoll: Ohne Nachweis lässt sich die ordnungsgemäße Löschung im Zweifel nicht belegen.
- Originale mit Aufbewahrungspflicht übersehen: Nicht jedes Dokument darf nach dem Scan vernichtet werden – eine vorherige rechtliche Prüfung ist unerlässlich.
Wer ein Digitalisierungsprojekt plant, sollte die Aktenvernichtung von Anfang an als letzten, dokumentierten Schritt mitplanen statt als nachträgliche Einzelmaßnahme. Auch organisatorische Fehler kommen vor: Wird die Vernichtung ohne klare Terminvorgabe verschoben, stapeln sich zu vernichtende Akten unnötig lange in Zwischenlagern, was zusätzliche Sicherheitsrisiken schafft. Ein fester, im Löschkonzept verankerter Turnus für die Vernichtungsfreigabe reduziert dieses Risiko erheblich.
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