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Finanzverwaltung · Revisionssicherheit · Archivierung

GoBD-konforme
Verfahrensdokumentation

Revisionssichere Digitalisierung Ihrer Geschäftsdokumente nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung.

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Was bedeutet GoBD?

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sind Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung. Sie regeln die Anforderungen an die digitale Archivierung steuerrelevanter Dokumente.

Kernprinzipien der GoBD

Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit — diese Grundsätze müssen bei der Digitalisierung eingehalten werden.

Warum ist GoBD-Konformität wichtig?

Bei einer Betriebsprüfung muss Ihr Unternehmen nachweisen können, dass digitalisierte Belege den Originalen entsprechen und nicht manipuliert wurden. Ohne ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation drohen:

  • Zuschätzungen durch das Finanzamt
  • Aberkennung des Vorsteuerabzugs
  • Bußgelder bei schwerwiegenden Verstößen

Unsere GoBD-konforme Digitalisierung

Verfahrensdokumentation

Sie erhalten eine vollständige Verfahrensdokumentation, die beschreibt:

  • Welche Belegarten digitalisiert wurden
  • Wie der Scanprozess organisiert ist
  • Welche Qualitätskontrollen durchgeführt werden
  • Wie die Integrität der Daten sichergestellt wird

Technische Umsetzung

  • PDF/A-Format für langfristige Lesbarkeit
  • Bildoptimierung für lesbare Scans
  • Zeitstempel zur Dokumentation des Scanvorgangs
  • Unveränderbarkeit der erzeugten Dateien

Was wir digitalisieren

  • Eingangsrechnungen
  • Ausgangsrechnungen
  • Kassenbelege
  • Verträge
  • Korrespondenz
  • Personalunterlagen

Aufbewahrungsfristen

Nach der Digitalisierung müssen die Dokumente je nach Art unterschiedlich lange aufbewahrt werden:

  • 10 Jahre: Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare
  • 6 Jahre: Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen
Hinweis zur Vernichtung

Nach der GoBD-konformen Digitalisierung können die Originale grundsätzlich vernichtet werden. Ausnahmen: Urkunden, notariell beglaubigte Dokumente und Dokumente mit rechtlich relevanten Unterschriften sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

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