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E-Government

E-Government bezeichnet die elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen zwischen Bund, Ländern, Kommunen, Bürgern und Unternehmen – von der Online-Antragstellung über die digitale Aktenführung bis zum medienbruchfreien Datenaustausch zwischen Behörden. Rechtsgrundlagen sind das Onlinezugangsgesetz (OZG) und die E-Government-Gesetze von Bund und Ländern.

Was bedeutet E-Government konkret?

E-Government umfasst alle Vorgänge, bei denen öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit elektronischen Mitteln erledigt: Online-Anträge, elektronische Bescheide, digitale Aktenführung (E-Akte), automatisierter Datenaustausch zwischen Behörden sowie digitale Beteiligungs- und Informationsangebote. Betroffen sind alle drei Verwaltungsebenen – Bund, Länder und Kommunen –, die jeweils eigene, aber aufeinander bezogene Digitalisierungspflichten haben.

Zu unterscheiden sind drei Ausprägungen:

  • Front-End (Bürger-/Unternehmensportale): Online-Formulare, Servicekonten, digitale Identifizierung – der sichtbare Teil, etwa über die Verwaltungsportale der Länder oder das Bundesportal.
  • Back-End (interne Verwaltungsprozesse): Elektronische Akte, Fachverfahren, Workflow-Systeme – ohne diese Ebene bleibt jede Online-Antragstellung ein digitaler Eingang in einen weiterhin papierbasierten Prozess.
  • Behördenübergreifender Datenaustausch: Standardisierte Schnittstellen (z. B. XÖV-Standards), die verhindern, dass Bürger dieselben Nachweise mehrfach bei verschiedenen Stellen einreichen müssen (Once-Only-Prinzip).

Für Scandienstleister und Kommunen relevant ist vor allem das Back-End: Ohne durchgängig digitale Akten bleibt jede Online-Antragsstrecke ein Medienbruch, weil Sachbearbeiter am Ende doch wieder mit Papier oder gescannten Einzeldokumenten ohne Struktur arbeiten.

Welche Rechtsgrundlagen regeln E-Government in Deutschland?

Die zentralen Normen sind:

Rechtsgrundlage Regelungsgegenstand
Onlinezugangsgesetz (OZG), seit 2017, novelliert als OZG 2.0 (2024) Verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen elektronisch anzubieten; definiert rund 575 Leistungsbündel in 35 Lebens- und Geschäftslagen
E-Government-Gesetz des Bundes (EGovG), 2013 Regelt elektronische Kommunikation mit Behörden, elektronische Aktenführung, ersetzendes Scannen (§ 7 EGovG), elektronische Bezahlmöglichkeiten
E-Government-Gesetze der Länder Landesrechtliche Pendants zum EGovG, teils mit eigenen Anforderungen an Aktenführung und Schriftformersatz, z. T. mit direkten Verweisen auf Landesarchivgesetze
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 3a Ermöglicht elektronische statt schriftlicher Kommunikation, sofern der Empfänger einen Zugang eröffnet hat
eIDAS-Verordnung Regelt elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (Signaturen) für grenzüberschreitende und nationale Verwaltungsverfahren

§ 7 EGovG erlaubt Behörden ausdrücklich das ersetzende Scannen von Papierdokumenten, sofern die Digitalisate bildlich und inhaltlich mit dem Original übereinstimmen und ein dokumentiertes Verfahren eingehalten wird. Landesrecht kann davon abweichende oder ergänzende Vorgaben enthalten, etwa strengere Anforderungen für archivwürdige Unterlagen, die dem jeweiligen Landesarchivgesetz unterliegen.

Wie hängen E-Government und Aktendigitalisierung zusammen?

E-Government ist ohne digitale Aktenführung technisch nicht funktionsfähig. Die E-Akte bildet die Voraussetzung dafür, dass:

  1. Sachbearbeiter ortsunabhängig auf denselben Vorgang zugreifen können,
  2. Fristen, Wiedervorlagen und Workflows systemgestützt statt papierbasiert gesteuert werden,
  3. Online eingereichte Anträge direkt in den elektronischen Vorgang einlaufen, ohne dass jemand sie ausdrucken muss,
  4. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte (z. B. nach Informationsfreiheitsgesetzen) ohne Medienbruch bedient werden können.

Der praktische Engpass liegt selten am Portal, sondern am Altbestand: Kommunen und Behörden verwalten häufig jahrzehntealte Papierakten – Bauakten, Personalakten, Sozialakten, Vergabeunterlagen –, die parallel zum neuen digitalen Prozess weiterlaufen. Ohne Rückwärtsdigitalisierung dieses Bestands entsteht ein hybrider Zustand, in dem digitale und Papierwelt nebeneinander gepflegt werden müssen – mit doppeltem Aufwand statt Effizienzgewinn.

Welche Dokumentarten fallen in Behörden typischerweise an?

  • Bauakten: Baugenehmigungsverfahren, Bestandspläne, Statiken – oft großformatig, langfristig aufbewahrungspflichtig.
  • Personalakten: Beamten- und Angestelltenakten mit besonderen Schutzfristen und Zugriffsbeschränkungen.
  • Sozial- und Jugendhilfeakten: Hoher Schutzbedarf nach SGB, häufig sehr lange Aufbewahrungsfristen.
  • Vergabe- und Beschaffungsakten: Dokumentationspflichten aus dem Vergaberecht, revisionssichere Aufbewahrung wichtig für Nachprüfungsverfahren.
  • Standesamts- und Personenstandsunterlagen: Teils mit gesonderten, sehr langen bis dauerhaften Aufbewahrungsfristen, oft mit Archivierungspflicht statt Vernichtungsoption.
  • Vertrags- und Grundstücksakten: Relevanz für kommunales Vermögen, häufig mit notariellen oder grundbuchrelevanten Anhängen.
  • Ratsprotokolle und Gremienunterlagen: Archivwürdig, unterliegen häufig dem Landesarchivgesetz statt einer festen Aufbewahrungsfrist.

Jede dieser Aktenarten hat eigene Aufbewahrungsfristen, teils eigene Landesgesetze und unterschiedliche Anforderungen an die Zugriffskontrolle – eine pauschale Digitalisierungsstrategie ohne Aktenplan-Abgleich funktioniert in der Praxis selten.

Welche Anforderungen gelten für Scanprozesse bei Behörden?

Behörden unterliegen bei der Digitalisierung höheren Anforderungen an den Beweiswert als viele private Unternehmen, weil Verwaltungsakte hoheitliche Wirkung entfalten können und im Streitfall vor Gericht Bestand haben müssen. Maßgeblich ist die technische Richtlinie BSI TR-RESISCAN, die ein Schutzniveau (normal oder hoch) definiert und konkrete Vorgaben macht zu:

  • Scan-Workflow: Vom Posteingang über Bildaufbereitung bis zur Signierung und Archivierung mit lückenloser Nachvollziehbarkeit.
  • Qualitätssicherung: Stichprobenprüfung, Vollständigkeitskontrolle, Erkennung fehlerhafter Scans.
  • Integritätssicherung: Häufig durch qualifizierte elektronische Signatur oder qualifizierten Zeitstempel, um nachträgliche Veränderungen nachweisbar auszuschließen.
  • Organisatorische Sicherheit: Rollentrennung, Protokollierung, Zugriffskontrolle – bei Auslagerung an einen externen Scandienstleister zusätzlich vertragliche Absicherung über eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

Für Behörden empfiehlt sich, das Schutzniveau vorab mit der zuständigen Aufsicht oder dem Datenschutzbeauftragten festzulegen, da nicht jede Aktenart dasselbe Sicherheitsniveau benötigt – ein Bebauungsplan-Archiv hat andere Anforderungen als eine Sozialakte mit besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO.

Wie ist der Stand der E-Government-Umsetzung in Deutschland?

Der Umsetzungsstand ist uneinheitlich und liegt hinter dem ursprünglichen Zeitplan zurück. Die im OZG von 2017 gesetzte Frist Ende 2022 für rund 575 Leistungsbündel wurde deutlich verfehlt; ein erheblicher Teil der Leistungen war zum Fristende nicht oder nur eingeschränkt bundesweit online verfügbar. Mit dem OZG 2.0 (2024) wurde der rechtliche Rahmen nachgeschärft – unter anderem mit einer klareren Verpflichtung zur Nutzung einheitlicher Basisdienste (Servicekonto, Formular-Management-System) und einem Fokus auf priorisierte Leistungen statt Vollständigkeit um jeden Preis.

In der Praxis zeigt sich ein starkes Gefälle: Große Kommunen und einzelne Bundesländer mit dediziertem Digitalisierungsbudget haben spürbare Fortschritte gemacht, während kleinere Kommunen häufig an Personal, IT-Fachkräften und Finanzierung scheitern. Ein wiederkehrendes strukturelles Problem ist der sogenannte Once-Only-Anspruch (Bürger sollen Daten nur einmal einreichen müssen) – er setzt funktionierende Register- und Schnittstellenmodernisierung voraus, die vielerorts noch aussteht. Wer die Lage 2026 realistisch einschätzt, sollte E-Government als mehrjähriges Infrastrukturprojekt behandeln, nicht als abgeschlossenes Vorhaben.

Wie steigen Kommunen und Behörden praktisch auf digitale Aktenführung um?

  1. Aktenbestand erfassen: Aktenplan sichten, Mengen, Aktenarten und Aufbewahrungsfristen je Fachbereich dokumentieren.
  2. Priorisierung nach Nutzungsintensität: Akten mit laufendem Zugriff (aktive Bau-, Sozial-, Personalakten) vor Archivbeständen digitalisieren – der wirtschaftliche und organisatorische Nutzen ist dort am größten.
  3. Schutzbedarf klären: Für jede Aktenart festlegen, ob TR-RESISCAN Schutzniveau normal oder hoch erforderlich ist, und dies mit Datenschutzbeauftragtem sowie ggf. Kommunalaufsicht abstimmen.
  4. Scanprozess und Dienstleister auswählen: Bei Auslagerung auf einen Scandienstleister mit dokumentiertem, TR-RESISCAN-konformem Verfahren, Referenzen im Behördenumfeld und Bereitschaft zur Vor-Ort-Abholung achten, insbesondere bei sensiblen oder umfangreichen Beständen.
  5. Schnittstelle zum Fachverfahren klären: Digitalisate müssen in das jeweils genutzte E-Akte- oder Fachverfahrenssystem importierbar sein, inklusive Metadaten und Indexstruktur passend zum Aktenplan.
  6. Pilotphase mit Probescan: Vor der Massendigitalisierung eine repräsentative Stichprobe scannen, um Kosten, Aufwand für Vorbereitung (Entklammern, Sortierung) und Qualität realistisch zu kalkulieren.
  7. Parallelbetrieb zeitlich begrenzen: Klaren Stichtag für die Umstellung auf ausschließlich digitale Aktenführung im jeweiligen Fachbereich festlegen, um dauerhaften Hybridbetrieb zu vermeiden.

Eine unverbindliche Einschätzung zu Aufwand und Ablauf für den eigenen Aktenbestand liefert eine Kontaktaufnahme mit spezialisierten Scandienstleistern, die auf Behördenprojekte ausgerichtet sind – Details zum Ablauf finden sich auch im Akten-Scanservice sowie in Lösungen für Behörden und Verwaltung.

Häufige Fragen zu E-Government

Was ist der Unterschied zwischen E-Government und Digitalisierung?+

Digitalisierung ist der Oberbegriff für die Umwandlung analoger in digitale Prozesse. E-Government ist die konkrete Anwendung davon in der öffentlichen Verwaltung – also digitale Verwaltungsleistungen, elektronische Aktenführung und der Datenaustausch zwischen Behörden, Bürgern und Unternehmen.

Ist die OZG-Umsetzung in Deutschland abgeschlossen?+

Nein. Die ursprüngliche Frist Ende 2022 wurde deutlich verfehlt, das OZG 2.0 von 2024 hat den Zeitplan neu gefasst, aber weiterhin sind viele Leistungen nur teilweise oder gar nicht flächendeckend online verfügbar. Der Umsetzungsstand unterscheidet sich stark zwischen Bundesländern und Kommunen.

Muss eine Kommune ihre Papierakten komplett digitalisieren, um OZG-konform zu sein?+

Das OZG verpflichtet primär zur Digitalisierung der Verwaltungsleistungen (Antragsstrecken), nicht zwingend zur rückwirkenden Digitalisierung des kompletten Altbestands. In der Praxis lässt sich eine digitale E-Akte aber kaum sinnvoll führen, wenn parallel weiter in Papierakten gearbeitet wird – deshalb folgt aus dem OZG faktisch ein Digitalisierungsdruck auf die Aktenbestände.

Welche rechtliche Bedeutung hat ein eingescanntes Dokument in einer Behördenakte?+

Der Beweiswert richtet sich nach dem Scanprozess. Wird nach BSI TR-RESISCAN gescannt und dokumentiert, gilt das Digitalisat im Regelfall als vollwertiger Ersatz des Originals. Ohne ein solches Verfahren besteht im Streitfall ein erhöhtes Risiko, dass ein Gericht dem Digitalisat einen geringeren Beweiswert zumisst als dem Original.

Was kostet die Digitalisierung von Behördenakten?+

Die Kosten hängen von Aktenmenge, Zustand, benötigter Indexierung und Sicherheitsanforderungen ab. Realistisch sind Preise pro Seite zwischen wenigen Cent bei einfachen A4-Standardakten und deutlich mehr bei Plänen, Karteikarten oder Akten mit besonderem Schutzbedarf. Ein Probescan mit repräsentativer Stichprobe liefert eine belastbare Kalkulationsgrundlage.

Können Bürger nach der Digitalisierung noch Akteneinsicht ins Original verlangen?+

Das hängt von der jeweiligen Fachaufbewahrungspflicht ab. Bei den meisten Verwaltungsakten ist nach ordnungsgemäßem Scannen die Vernichtung des Originals zulässig, es gibt jedoch Dokumentarten (z. B. Urkunden, Personenstandsunterlagen), bei denen das Original zwingend aufbewahrt werden muss.

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